Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61k#abs-1 (1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61k#abs-2 (2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61k#abs-3 (3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 61k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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